Landschaftsinitiative: Formeller Rückzug und tatkräftige Weiterarbeit

Basel / Bern / Zürich. 15.2.2024. Der Rückzug der Landschaftsinitiative wird heute definitiv, da der Gegenvorschlag – das teilrevidierte Raumplanungsgesetz RPG 2 – in Kraft treten kann. Die Trägerverbände der Initiative setzen ihre Zusammenarbeit im Interesse des Landschaftsschutzes fort, um die Umsetzung der neuen Gesetzesartikel in Bund und Kantonen genau mitzuverfolgen.

Das Initiativkomitee hatte im Oktober 2023 beschlossen, die Landschaftsinitiative unter der Bedingung zurückzuziehen, dass das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG 2) angenommen wird. Am heutigen 15. Februar ist die Referendumsfrist des RPG 2 ungenutzt abgelaufen und der Rückzug der Initiative ist damit ebenfalls definitiv. Wann das am 29. September 2023 vom Parlament angenommene RPG 2 in Kraft tritt, bestimmt der Bundesrat.

 

Stabilisierungsziel als Hauptgewinn

Die 2020 eingereichte Initiative vermochte während des langen parlamentarischen Prozesses zahlreiche Bestimmungen zu beeinflussen. Insbesondere fand das übergeordnete Anliegen der Initiative, nämlich dem uferlosen Bauen ausserhalb der Bauzonen klare gesetzliche Grenzen zu setzen, Eingang ins revidierte Raumplanungsgesetz: Neu werden darin die Stabilisierung der Anzahl Gebäude im Nichtbaugebiet sowie die Stabilisierung der Bodenversiegelung in der ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone als klare Ziele statuiert. Nur gut begründete Ausnahmen bleiben möglich.

Entscheidend ist nun allerdings, in welcher Art und Weise der Bund, vor allem aber die Kantone, die im Gesetz vorgesehenen Instrumente und Massnahmen anwenden. Die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes und der beiden Stabilisierungsziele ist dabei die zwingende Vorgabe.

Umsetzung unter genauer Beobachtung

Die Träger- und Partnerorganisationen der Landschaftsinitiative werden nun genau beobachten, wie die Kantone ihre Richtpläne innerhalb der gesetzten Frist von 5 Jahren mittels eines «Gesamtkonzepts» an die neuen Ziele anzupassen gedenken. Die Anforderungen daran müssen hoch sein. Ein besonderes Augenmerk werden die Verbände auf die Handhabung der neuen Möglichkeit richten, ausserhalb der Bauzonen so genannte «Sonderzonen»  – also eigentlich: Bauzonen im Nichtbaugebiet – einzuführen. Die im Gesetz festgehaltenen Rahmenbedingungen zugunsten von Landschaft, Biodiversität, Siedlungsstruktur und Baukultur müssen unbedingt eingehalten werden. Auch Massnahmen wie Abbruchprämien für nicht mehr gebrauchte Gebäude, Umnutzungen alter Landwirtschaftsgebäude und Umbauten alter Hotels und Restaurants ausserhalb der Bauzonen sind im Sinne der Stabilisierungsziele und des Trennungsgrundsatzes anzuwenden.

 

Weiterarbeit zugunsten von Landschaft und Baukultur

Als erste Etappe wird nun die Vernehmlassung der revidierten Raumplanungsverordnung erwartet, dann die Umsetzung des RPGII in den Richtplänen der Kantone. Die Träger- und Partnerorganisationen organisieren sich gemeinsam, um die Weiterarbeit im Bereich von Raumplanung, Landschaftsschutz und Baukultur im Sinn und Geist der Landschaftsinitiative fortzusetzen.

Für weitere Informationen:

Trägerverein Landschaftsinitiative und Pro Natura: Urs Leugger-Eggimann, Zentralsekretär, Präsident Trägerverein, Tel. 079 509 35 49

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz: Raimund Rodewald, Geschäftsleiter, Tel. 079 133 16 39

Geschäftsleiterin Landschaftsinitiative: Elena Strozzi, Tel. 079 555 33 79

Die 2020 eingereichte Landschaftsinitiative verlangte, unsere Landschaften und fruchtbaren Böden gegen das überbordende Bauen ausserhalb der Bauzonen schützen. Trägerorganisationen der Initiative waren Pro Natura, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, BirdLife Schweiz, der Schweizer Heimatschutz, der VCS und Casafair.

In der Schweiz machen die Bauten im Nichtbaugebiet fast 40% der total bebauten Fläche aus. In den letzten vier Jahren kamen 23’000 neue Gebäude ausserhalb der Bauzonen dazu.

Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz wurde als indirekter Gegenvorschlag (Geschäft 18.077) zur Initiative angenommen. Das Parlament hat das RPG2 am 29. September 2023 einstimmig verabschiedet.

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